Education Technology

Texas Instruments EMEA Sales GmbH
Allgemeine Verkaufsbedingungen für Education Technology Produkte

1. Angebot und Annahme:
1.1 Texas Instruments EMEA Sales GmbH (“TIET”) bietet dem Käufer ("Käufer") den Verkauf und die Lieferung von Education Technology Produkten ausschließlich zu den hier genannten Verkaufsbedingungen an. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen des Käufers. Zusätzliche oder abweichende vom Käufer vorgeschlagene Bedingungen lehnt TIET hiermit ab, auch wenn sie in der Bestellung des Käufers enthalten sind, es sei denn, TIET stimmt diesen Bedingungen ausdrücklich und schriftlich zu. Sie gelten auch dann nicht, wenn TIET in Kenntnis solcher widersprechenden Bedingungen eine Bestellung ausführt, ohne diese ausdrücklich zurückzuweisen.

1.2 Die Angebote von TIET sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn TIET eine Bestellung schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen hat.

2. Preise:
2.1 Der zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung des Käufers bei TIET gemäß aktueller TIET-Preisliste geltende Preis bleibt gültig, wenn die bestellte Menge innerhalb von neunzig (90) Tagen geliefert werden soll. Andernfalls gilt der am tatsächlichen Lieferdatum für die tatsächlich gelieferte Menge gemäß der TIET-Preisliste geltende Preis.

2.2 Sollten sich die Preise für Treibstoffe, Metalle, Rohstoffe, Ausrüstungen oder sonstige Produktionskosten wesentlich erhöhen, hat TIET das Recht und der Käufer die Pflicht, den Preis für alle noch nicht versendeten Produkte neu zu verhandeln, und wenn keine Einigung erzielt werden kann, ist TIET berechtigt, die jeweilige Bestellung zu stornieren.

2.3 Alle Preise verstehen sich frachtfrei und versichert (CIP INCOTERMS 2020) zum benannten Bestimmungsort.

3. Lieferung und Gefahrübergang:
3.1 Unbeschadet der Ziffer 4 dieser Bedingungen erfolgen die Lieferungen frachtfrei und versichert (CIP INCOTERMS 2020) zum benannten Bestimmungsort.

3.2 TIET ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer wirtschaftlich zumutbar ist.

3.3 Liefertermine sind Schätzungen und unverbindlich, es sei denn, TIET hat sie schriftlich als verbindlich bestätigt. TIET haftet nicht für Schäden, Verluste oder Kosten, die dem Käufer dadurch entstehen, dass TIET die unverbindlichen Liefertermine nicht einhält.

4. Eigentumsvorbehalt:
4.1 Alle an den Käufer versendeten Produkte bleiben Eigentum von TEIT ("Vorbehaltsware"), bis der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde und alle zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen von TIET aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vollständig beglichen sind.

4.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, soweit er nicht gegenüber TIET in Zahlungsverzug gerät. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

4.3 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware dem Käufer erwachsenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an TIET ab. Dies gilt auch für die Saldoforderung eines etwa vereinbarten Kontokorrents. TIET ermächtigt den Käufer, die an die TIET abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung der TIET einzuziehen. TIET ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Offenlegung sämtlicher Forderungen zu verlangen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gegenüber TIET gerät, wenn gegen den Käufer die Zwangsvollstreckung betrieben wird, wenn bei dem Käufer eine erhebliche Vermögensverschlechterung eintritt oder im Falle eines Insolvenzverfahrens. TIET wird die ihr gesetzlich zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

4.4 Bei Zugriffsversuchen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum von TIET hinzuweisen und TIET sofort zu benachrichtigen. Unterlässt der Käufer die Benachrichtigung, so ist TIET berechtigt, alle offenen Forderungen sofort geltend zu machen. Soweit die Lieferung noch nicht erfolgt ist, hat TIET die Wahl, sofort zu liefern oder die Lieferung bis zur Zahlung zurückzuhalten.

4.5 Bei Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, erwirbt TIET-Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Ist eine andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer, soweit er Eigentümer der neuen Sache ist, der TIET-Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt.

4.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TIET berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabegabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Zur Rücknahme der Vorbehaltsware kann TIET den Betrieb des Käufers betreten, in dem diese gelagert werden, und sie sodann lagern oder lagern lassen.

4.7 Die Rücknahme der Vorbehaltsware setzt nicht voraus, dass TIET vom Vertrag zurücktritt; ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn TIET diesen ausdrücklich erklärt.

5. Zahlungsbedingungen:
5.1 Zahlungen werden bei Lieferung fällig, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

5.2 Bedingung für die Einräumung eines Kreditrahmens und die Gewährung von Zahlungsfristen ist nach billigem Ermessen von TIET die finanzielle Eignung des Käufers und der Rechtzeitigkeit der laufenden Zahlungen. Werden die Produkte in Teillieferungen ausgeliefert, hat der Käufer jede Teillieferung gemäß diesen Zahlungsbedingungen zu bezahlen.

5.3 Leistet der Käufer bei Fälligkeit keine Zahlung, so kann TIET die Erfüllung der Bestellung, in der dem Käufer ein Zahlungsziel eingeräumt wurde, aussetzen und nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist die Bestellung stornieren. Die Aussetzung der Erfüllung durch TIET kann zu Terminverschiebungen führen, für die TIET gegenüber dem Käufer nicht haftet.

5.4 Stellt sich nach Vertragsschluss mit dem Käufer heraus, dass aufgrund der Vermögenslage des Käufers (insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Pfändungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten und Verweigerung der Einlösung von Lastschriften, auch gegenüber Dritten) die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers gefährdet ist, so ist TIET berechtigt nach eigenem Ermessen die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises oder bis zur Leistung einer angemessenen Sicherheit (z.B. unwiderrufliches Akkreditiv oder finanziell qualifizierte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten) zurückhalten. Das Gleiche gilt, wenn infolge des Zahlungsverzuges des Käufers begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers bestehen.

5.5 In den Fällen der Ziffer 5.4 ist TIET zudem berechtigt, Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen auf offene Forderungen gegen den Käufer oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückhalten. Für noch nicht fällige Forderungen, einschließlich solcher, für die TIET aus früher abgeschlossenen Verträgen vorleistungspflichtig ist, und Forderungen, die in keinem inneren oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Lieferung stehen, gilt dies jedoch nur, soweit TIET hieran ein berechtigtes Interesse hat.

5.6 Wird in den Fällen der Ziffer 5.4 die Vorauszahlung nicht geleistet oder die Sicherheit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch TIET vom Käufer erbracht, so kann TIET vom jeweiligen Vertrag zurücktreten.

5.7 Der Käufer kann ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

6. Steuern:
TIET wird die Mehrwertsteuer und alle anderen anwendbaren Steuern und Abgaben auf den Verkaufspreis aufschlagen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist, und der Käufer wird diese Steuern und Abgaben zahlen, es sei denn, der Käufer legt TIET eine ordnungsgemäß ausgefertigte Steuerbefreiungsbescheinigung vor. Der Käufer ist nicht berechtigt, Steuern von TIET geschuldeten Beträgen einzubehalten, insbesondere keine Quellensteuern, die nach geltendem Recht anfallen können. Alle Quellensteuern sind vom Käufer zu tragen.

7. Höhere Gewalt und Lieferengpässe:
7.1 TIET verletzt ihre Verpflichtungen nicht und haftet nicht für eine Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung, wenn diese Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung auf höhere Gewalt oder andere Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle von TIET liegen. Dies umfasst unter anderem Engpässe bei Personal, Energie, Treib- und Brennstoffen, Materialen und Ausrüstung, technische oder Produktionsausfälle, Krieg, Unruhen, hoheitliche Maßnahmen, Gesetze oder Vorschriften einschließlich gerichtlicher Verfügungen oder Erlasse, Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder Energieversorgung, Arbeitskämpfe, Pandemien oder Epidemien, Naturkatastrophen, Feuer, Hochwasser, Erdbeben, Explosionen oder Terrorakte.

7.2 Im Falle eines Produktmangels kann TIET die Produktions- und Liefermengen so einteilen, wie TIET dies in Anbetracht ihrer eigenen Erfordernisse und der ihrer anderen Kunden für angemessen hält.

8. Sachmängel:
8.1 Wenn ein Produkt innerhalb der Verjährungsfrist von Ziffer 8.5 einen Sachmangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird TIET nach eigener Wahl den Sachmangel auf eigene Kosten beseitigen oder ein Ersatzprodukt liefern ("Nacherfüllung"). Anstelle der Nacherfüllung kann TIET dem Käufer anbieten, die betroffenen Produkte zurückzunehmen und den Kaufpreis dem Konto des Käufers gutzuschreiben. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

8.2 Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Beschaffenheit des Produkts nicht der schriftlichen Vereinbarung zwischen TIET und dem Käufer entspricht: das Fehlen von Eigenschaften, die der Käufer aufgrund der öffentlichen Äußerungen von TIET, insbesondere in der Werbung, erwartet, stellt nur dann einen Sachmangel dar, wenn diese Eigenschaft in der schriftlichen Vereinbarung aufgeführt ist. In Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung liegt ein Sachmangel nur vor, wenn das Produkt nicht der Spezifikation von TIET entspricht.

8.3 TIET haftet nicht für Mängel, die durch Vernachlässigung, unsachgemäße Verwendung oder unsachgemäße Behandlung, einschließlich unsachgemäßer Installation, Bedienung, Benutzung, Wartung oder Prüfung, Verwendung in anderen als den von TIET ausdrücklich spezifizierten Anwendungsbereichen und Umgebungsbedingungen und Verwendung in Kombination mit anderen, nicht von TIET für diesen Zweck zugelassenen Produkten, übermäßige Beanspruchung oder normalen Verschleiß, verursacht wurden, sowie für Produkte, die in irgendeiner Weise verändert oder modifiziert wurden. Sachmängelansprüche des Käufers sind bei Entwicklungsmustern, Prototypen und Vorserienlieferungen ebenfalls ausgeschlossen. Sachmängelansprüche des Käufers sind auch dann ausgeschlossen, wenn der Käufer erkennbare Mängel nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Ablieferung, und versteckte Mängel nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach ihrer Entdeckung gegenüber TIET rügt.

8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer unbeschadet der ihm gemäß Ziffer 10 zustehenden Ansprüche berechtigt, von der jeweiligen Bestellung zurückzutreten oder eine Preisminderung zu verlangen. Die dem Käufer wegen Sachmangels des Produkts zustehenden Schadensersatzansprüche sind abschließend in Ziffer 10 geregelt.

8.5 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche nach dieser Ziffer 8 beträgt zwei (2) Jahre ab Lieferung. Diese Verjährung gilt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen wurde. Bei Schadensersatzansprüchen gilt diese Verjährungsfrist auch nicht in folgenden Fällen: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von TIET und Personenschäden (d.h., Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Für reparierte Produkte läuft die Restlaufzeit der ursprünglichen Verjährungsfrist ab Rückgabe des reparierten Produkts an den Käufer weiter. Dasselbe gilt im Falle der Lieferung einen Ersatzprodukts.

8.6 Erfüllungsort für die Nacherfüllung durch TIET ist am Geschäftssitz von TIET. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung durch TIET erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil ein Produkt nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bei der Bestellung bekannten bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.7 Stellt sich bei der Analyse eines angeblichen Mangels heraus, dass kein Mangel vorliegt, ist TIET berechtigt, die Kosten für die Fehleranalyse zu den jeweils gültigen Sätzen von TIET in Rechnung zu stellen. Die Versandkosten für die Rücksendung solcher Produkte an TIET werden nicht erstattet und die Rücksendung an den Käufer erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers.

8.8 Die §§ 445a, 445b und 478 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) finden keine Anwendung bei Schadensersatzansprüchen des Käufers wegen Sachmängeln. Die §§ 445a, 445b und 478 BGB gelten auch nicht, soweit der Käufer seinen Kunden Rechte einräumt, die über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehen. Dasselbe gilt, soweit der Käufer Mängelrechte seiner Kunden nicht im gesetzlich zulässigen Umfang einschränkt.

9. Schutzrechte, Rechtsmängel:
9.1 Vorbehaltlich der Ziffern 9.2, 9.3 und 10 und während des Zeitraums gemäß Ziffer 8.5 stellt TIET den Käufer von allen Schadensersatzansprüchen, Verbindlichkeiten oder Kosten frei, die dem Käufer rechtskräftig festgesetzt werden oder denen TIET im Rahmen eines Vergleichs zustimmt, sofern diese Ansprüche auf dem Vorwurf beruhen, dass ein von TIET hergestelltes und an den Käufer geliefertes Produkt unmittelbar ein Patent, Urheberrecht oder sonstiges geistige Schutzrechte der USA, Kanadas, Japans oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verletzen, vorausgesetzt, (i) TIET wird unverzüglich informiert und erhält gegebenenfalls eine Kopie dieses Vorwurfs, (ii) TIET werden alle im Besitz des Käufers befindlichen Beweismittel ausgehändigt, (iii) TIET erhält angemessene Unterstützung und die alleinige Kontrolle über entsprechende Abwehrmaßnahmen, zu denen TIET berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, sowie hinsichtlich aller diesbezüglichen Vergleichs- oder Einigungsverhandlungen und (iv) der Käufer erkennt eine Verletzung von Schutzrechten gegenüber Dritten nicht an. Stellt der Käufer die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass die Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung bedeutet.

9.2 Im Falle eines Vorwurfs, für den TIET gemäß Ziffer 9.1 zur Freistellung des Käufers verpflichtet ist, wird TIET: (i) eine Lizenz erwerben, die dem Käufer die weitere Nutzung der Produkte erlaubt, (ii) die Produkte austauschen oder so abändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht, ohne dabei jedoch die Funktionalität der Produkte wesentlich zu beeinträchtigen, oder (iii) wenn TIET weder (i) noch (ii) zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten möglich ist, kann TIET dem Käufer den Kaufpreis und die Transportkosten für die betreffenden Produkte zurückerstatten. Macht TIET von der unter Ziffer (iii) genannten Möglichkeit Gebrauch, hat der Käufer alle Produkte, die sich noch in seinem Besitz, in seiner Obhut oder unter seiner Kontrolle befinden, an TIET zurückzugeben. Die vorgenannten Verpflichtungen stellen die einzigen Verpflichtungen von TIET dar, vorbehaltlich etwaiger beschränkter Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.

9.3 TIET haftet nicht für Kosten, Verluste oder Schäden, die sich aus vorsätzlichen Handlungen des Käufers ergeben, oder für Vergleiche, die der Käufer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von TIET geschlossen hat. TIET ist nicht zur Verteidigung verpflichtet und haftet nicht für Kosten, Verluste oder Schäden, soweit der Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass: (i) der Käufer die Produkte in Kombination mit anderen Produkten, anderer Software oder anderen Geräten verwendet; (ii) der Käufer die Produkte in einer anderen Weise oder in einem anderen Anwendungsbereich verwendet als denjenigen, für die sie ausgelegt oder vorgesehen sind, unabhängig davon, ob TIET von einer solchen Verwendung Kenntnis hatte oder darüber informiert wurde (es sei denn, TIET hat dieser Verwendung ausdrücklich zugestimmt); (iii) der Käufer die Produkte innerhalb eines Fertigungs- oder sonstigen Prozesses verwendet; (iv) der Käufer die Produkte abändert; (v) TIET das spezielle Design, die Anweisungen oder Spezifikationen des Käufers befolgt; oder (vi) TIET einen technischen Industrie- oder (proprietären) Unternehmensstandard einhält oder der Käufer die Produkte verwendet, um die Umsetzung eines Industrie- oder (proprietären) Standards zu ermöglichen (die in (i) bis (vi) genannten Ansprüche werden einzeln und zusammen im Folgenden als "sonstige Ansprüche" bezeichnet).

9.4 Der Käufer wird TIET von allen rechtskräftig gegen TIET festgesetzten oder vom Käufer als Vergleich oder Kompromiss anerkannten Schäden, Verbindlichkeiten oder Kosten freistellen und dagegen schadlos halten und alle gegen TIET vorgebrachten Ansprüche abwehren, soweit sich diese aus einem Vorwurf aufgrund sonstiger Ansprücher ergeben.

9.5 Diese Ziffer 9 regelt die Haftung von TIET und vom Käufer für Schutzrechtsverletzungen abschließend.

9.6 Ziffer 8 findet auf alle anderen Rechtsmängel Anwendung.

10. Haftungsbeschränkung:
10.1 TIET haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur dann, wenn diese auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht.

10.2 In den Fällen der Ziff. 10.1 ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten eines Beauftragten oder eines Mitarbeiters von TIET verursacht wurden, der kein Organ oder leitender Angestellter von TIET ist.

10.3 Die Verjährungsfrist für die nach Ziff. 10.2 beschränkten Schadensersatzansprüche des Käufers beträgt zwei (2) Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer davon Kenntnis erlangt hat. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Käufers beträgt die Verjährungsfrist drei (3) Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung.

10.4 Mit Ausnahme der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Vorsatz, für grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von TIET, für Mängel nach Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie eines Produkts, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und für Personenschäden (d.h., Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund.

10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Käufers gegen Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte von TIET.

11. Änderung von Lieferterminen:
Lieferterminänderungen durch den Käufer innerhalb von dreißig (30) Tagen vor dem von TIET geplanten Liefertermin sind nicht möglich. Ändert der Käufer einen Liefertermin innerhalb von mehr als dreißig (30) bis neunzig (90) Tagen vor dem von TIET geplanten Liefertermin, kann eine Gebühr erhoben werden. Eine solche Gebühr wird von TIET ggf. in angemessener Höhe festgelegt unter Berücksichtigung von Faktoren, wie z.B., ob das Produkt speziell für den Käufer hergestellt wurde, ob und inwieweit TIET in der Lage ist, innerhalb der vom Käufer angegebenen Frist ihren Produktionsablauf zu ändern, ob und inwieweit TIET bestimmte Lieferungen oder Ausrüstungen erworben oder abgestellt hat, um die Bestellung des Käufers zu erfüllen, sowie andere Faktoren, die von TIET angemessen festgelegt werden. Lieferterminänderungen können vom Käufer mehr als neunzig (90) Tage vor dem geplanten Liefertermin von TIET nach eigenem Ermessen und ohne Kosten vorgenommen werden.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand:
Das Vertragsverhältnis zwischen TIET und dem Käufer unterliegt deutschem Recht und ist nach deutschem Recht auszulegen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München, Landgericht München I. TIET kann gerichtliche Schritte gegen den Käufer auch an dessen Sitz einleiten.

13. Exportkontrolle:
13.1 Exporte, Reexporte und Transfers von Produkten, Technologie, Software oder Software-Quellcodes ("Artikel") können den US-Exportkontrollen und -sanktionen sowie anderen geltenden nationalen oder internationalen Exportkontrollgesetzen und -vorschriften unterliegen. Der Käufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass: i) er alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einhalten wird; ii) die Artikel nicht an mit einem Embargo, Sanktionen oder Beschränkungen belegte Bestimmungsorte, Personen oder Körperschaften in den USA exportiert, reexportiert, verkauft oder übertragen werden dürfen, ohne dass zuvor die erforderliche Genehmigung der Regierung eingeholt wurde; und iii) er alle Parteien, die Artikel vom Käufer erhalten, über diese Verpflichtungen zur Einhaltung der Vorschriften informieren wird.

13.2 Der Käufer darf weder direkt noch indirekt Waren nach Russland und Weißrussland verkaufen, exportieren oder reexportieren oder Waren zur Verwendung in Russland oder Weißrussland reexportieren. Der Käufer ist verpflichtet, TIET sofort über etwaige Probleme bei der Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen zu informieren.

13.3 Ohne vorherige Einholung der erforderlichen Genehmigungen der US-Regierung und anderer zuständiger Behörden darf der Käufer keine Gegenstände exportieren, reexportieren, transferieren, kaufen oder verkaufen: (i) für eine militärische Endverwendung; (ii) an einen militärischen Endnutzer; oder (iii) für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder Raketentechnologien. Weitere Informationen sind in Part 744 der U.S. Export Administration Regulations zu finden.

13.4 Jede Partei wird auf eigene Kosten die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Ziffer 13 erforderlichen Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen beschaffen. Der Käufer stellt TIET (einschließlich seiner Beauftragten und Vertreter) von allen Schäden, Kosten, Verlusten und/oder Verbindlichkeiten frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Klausel 13 durch den Käufer ergeben. Kann eine erforderliche Genehmigung nicht eingeholt werden oder verstößt der Käufer gegen diese Ziffer 13, kann TIET von allen Verpflichtungen, die sich aus der jeweiligen Bestellung ergeben, zurücktreten, stornieren oder anderweitig entbunden werden. Die Klassifizierung der Artikel dient lediglich der Vereinfachung durch TIET und ist nicht als Zusicherung oder Gewährleistung irgendeiner Art auszulegen; der Käufer ist für die Einhaltung seiner eigenen Verpflichtungen verantwortlich.

14. Abtretung:
Jede einzelne Bestellung, für die diese Bedingungen gelten, ist für den Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TIET nicht übertragbar. §354a des Handelsgesetzbuches (HGB) bleibt unberührt.

15. Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der betreffenden Bestimmung wirksam.

16. Vollständigkeit der Vereinbarung:
Diese Bedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen Käufer und TIET dar und ersetzen alle früheren Verträge, Vereinbarungen, und Absprachen (sowohl mündlich als auch schriftlich) im Hinblick auf den Regelungsgegenstand dieser Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ergänzungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter von TIET. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

17. Sprachklausel:
Diese Bedingungen sowie ihre Begriffe und Formulierungen sind nach deutschem Recht auszulegen, wobei die Verwendung des Englischen zum Verständnis zu berücksichtigen ist.

December 2024
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